In a nutshell: Beim Leasingnehmer führt die Regelung des ED in jedem Fall (unabhängig von Finanzierungsleasing oder operativem Leasing) zu einer Bilanzverlängerung durch Aktivierung des Nutzungswerts und Passivierung der Leasingverbindlichkeit – und somit zu einer weitgehend finanzierungsunabhängigen Darstellung.
Etwas Ausführlicher: Sofern der am 16. Mai 2013 veröffentlichte Exposure Draft (ED) Leasing in der vorgeschlagenen Form umgesetzt wird, hat dies beim Leasingnehmer – diese Folgen:
- Beim Leasingnehmer wird jedes Leasingverhältnis bilanziert (Aktivierung des Nutzungsrechts und Passivierung der Leasingverbindlichkeit vgl. Ziffer 37 des ED) mit der Folge einer Bilanzverlängerung beim Leasingnehmer. Bisher fand diese Bilanzverlängerung nur bei Finanzierungsleasing (vgl. IAS 17.4 und IAS 17.20) nicht bei operativem Leasing (vgl. IAS 17.4 und IAS 17.33) statt.
- Umfangreiche Angabepflichten (vgl. Ziffer 58 ff. des ED).
Bisher muss ein Unternehmen, welches ausschließlich Verträge über operatives Leasing abgeschlossen hat, keine aufwendigen bilanziellen Folgen beachten. Neben der Erfassung des Aufwandes (IAS 17.33) sind lediglich Angabepflichten (IAS 17.35 – i.W. Darstellung zukünfitger Verpflichtungen) im Anhang zu befolgen.
Durch die geplante Änderung wird eine (fast) finanzierungsunabhängige Bilanzierung erreicht. Unabhängig ob ein Unternehmen einen Vermögenswert kauft und über einen Kredit finanziert, einen Vertrag über Finanzierungsleasing oder ein operatives Leasing unterschreibt: Es muss einen Vermögenswert und eine Verbindlichkeit bilanzieren. Dies ist aus Sicht der Bilanzanalyse in der Praxis eine große Vereinfachung.
Allerdings führt das auch zu erheblich höherem Aufwand bei der Bilanzierung.